Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für den kaufmännischen Verkehr
§ 1 Geltungsbereich
1.
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen gebrauchter Waren und Leistungen der METEC GmbH. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
3.
Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, sofern sie nicht durch aktuellere Versionen abgelöst werden.
4.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den nachstehenden Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Abbildungen und Angaben, Angebot und Vertragsschluss
1.
Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend. Sie stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.
2.
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Technische Änderungen sowie Modellwechsel bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, ist der Besteller an dieses 14 Tage (ab Zugang bei uns) gebunden. Ein Vertrag kommt mit unserer Annahme innerhalb dieser Frist zustande.
4.
Lieferung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme und Betriebsmittel gehören nicht zum Leistungsumfang, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart; die Kosten dieser und etwaiger weiterer Zusatzleistungen trägt der Besteller.
§ 3 Unterlagen und EDV-Programme
1.
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
2.
Wir behalten uns das ausschließliche Recht vor, die von uns gelieferten oder mitgelieferten EDV-Programme zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Dem Besteller ist Vervielfältigung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
§ 4 Preise und Zahlung
1.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, Lager oder Standort, bei importierten Fabrikaten ab deutscher Grenze oder deutschem Hafen. Die jeweils bei Lieferung gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Verpackungskosten, insbesondere Transportverpackung, werden gesondert berechnet, ebenso etwaige Fracht, Transport, Montage, Inbetriebnahme, Versicherungen, Zölle und Einfuhrabgaben, Öle und Betriebsmittel.
2.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behalten wir uns angemessene Preisänderungen vor, wenn nach Abschluss des Vertrages Kosten in, insbesondere aufgrund von Lohn-, Material-, Vertriebs- oder Transportkostenänderungen eintreten.
3.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen für Lieferungen und Leistungen netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig.
4.
Zahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt, auch bei Zahlungen auf Scheck oder Wechsel durch den Bezogenen. Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber von uns angenommen; Diskont- und Einzugsspesen
sowie Zinsen gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Sie sind sofort zahlbar. Vom Besteller zur Deckung des Kaufpreises gegebene Schecks oder Wechsel können von uns auch zur Deckung von Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages, zur Deckung von Schadensersatzansprüchen oder
zum Ausgleich von Mietzinsforderungen verwendet werden. Das gleiche gilt für Wechsel, die im Rahmen eines Vertrages zur Finanzierung des Kaufpreises vom Besteller einem Finanzierungsinstitut gegeben wurden. Unsere Vertreter dürfen nur unter Vorlage unserer schriftlichen Vollmacht kassieren. Sie sind nicht berechtigt, Zahlungsaufschub zu gewähren.
5.
Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Pflichten des Bestellers
1.
Der Besteller ist verpflichtet, die bestellten Waren wie vereinbart abzunehmen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, sind wir berechtigt, nach erfolglos gesetzter Nachfrist von 3 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 15 % der Auftragssumme zu verlangen. Dem Besteller steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
2.
Es ist Sache des Bestellers, für die Einhaltung der technischen Voraus-setzungen und rechtlichen Bestimmungen zu sorgen, insbesondere bzgl. der Einfuhr, des Einbringens, Aufstellens, unmittelbaren Anschlusses (u.a. an ausreichende Ver- und Entsorgungseinrichtungen) und Betreibens der Liefergegenstände nebst Zubehör und Betriebsmitteln. Die hierdurch
entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Einfuhrabgaben (z.B. Zölle) gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 6 Lieferzeit und Lieferverzögerungen
1.
Lieferzeiten werden nur annähernd vereinbart und gelten nicht als Fixtermin. Jede von uns mitgeteilte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der pünktlichen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller fälligen Verpflichtungen des Bestellers. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Besteller
schriftlich Bereitstellung angezeigt ist oder – wenn Lieferung durch uns vereinbart ist – der Liefergegenstand das Werk, Lager oder den Standort verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig.
2.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, maximal jedoch um 3 Monate. Wird durch die genannten Umstände
die Lieferung oder Leistung unmöglich oder für uns unzumutbar, können wir uns auf Leistungsfreiheit berufen. In diesen Fällen kann der Besteller uns gegenüber keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
3.
Kommt es zu einer Lieferverzögerung, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Bereitstellung der Ware die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
4.
Ist die Lieferverzögerung von uns zu vertreten, setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung voraus, dass uns der Besteller zuvor eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist von mindestens 12 Werktagen gesetzt hat.
§ 7 Gefahrübergang, Transport
1.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung ab Werk, Lager oder Standort vereinbart. Die Gefahr geht bei vereinbarter Versendung spätestens auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die Transportperson ausgehändigt wird, spätestens mit Verlassen des Werks, Lagers oder Standorts. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2.
Vor Versendung muss der Besteller auf seine Kosten eine Transport-versicherung eingedeckt und uns dies nachgewiesen haben. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, behalten wir uns das Recht vor, auf Kosten des Bestellers selbst eine Versicherung abzuschließen.
3.
Die Wahl des Versandweges und der Versandart steht in unserem Ermessen.
4.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 8 Eigentum, Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Die Forderungen gegenüber dem Versicherer tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Kosten der Einziehung trägt der Besteller.
4.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen
Der Rücknahmepreis versteht sich für den Zustand der betriebsbereiten Gebrauchtmaschine bei Besichtigung, innen und außen gesäubert. Verborgene oder vom Besteller nicht angegebene Mängel und nachträgliche Verschlechterungen mindern den vereinbarten Preis
der Inzahlungnahme oder berechtigen uns, die Inzahlungnahme abzulehnen und stattdessen Barzahlung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die geforderten Angaben nicht oder nur unvollständig macht. Für die in Zahlung genommenen Gegenstände
gelten uns gegenüber die gleichen Versandkonditionen, wie wir sie dem Besteller für unsere Lieferung eingeräumt haben. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
§ 10 Gewährleistungen und Haftung
1.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.
Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
3.
Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten.
4.
Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5.
Soweit Mängelansprüche bestehen, werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben
von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.
Vorstehende Einschränkungen bestehen nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen haben.
§ 11 Abtretung
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtung des Bestellers aus dem Kaufvertrag ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn unser Besteller im Ausland ansässig ist. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der METEC GmbH in Nürtingen.
Das Amtsgericht Nürtingen ist im Falle eines Rechtsstreits örtlich, sachlich sowie international zuständig.
*D8/44-20
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